SV Roringen - Die Satzung des Vereins - SV Roringen, Schützenverein Roringen von 1911 e.V.

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SV Roringen - Die Satzung des Vereins


Satzung
Schützenverein Roringen von 1911 e.V.
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§ 1
Name und Sitz
1. Der Verein führt den Namen:
Schützenverein Roringen von 1911 e.V.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Roringen und ist im Vereinsregister unter der Nr. 1275 beim Amtsgericht in Göttingen eingetragen. Er ist Mitglied im Deutschen Schützenbund e.V. im Landessportbund und im Fachverband Schießsport.

§ 2
Vereinszweck
Zweck des Vereins ist:
a) Durchführung, Ausübung und Förderung des Schießsports nach einheitlichen Regeln
b) Teilnahme an schießsportlichen Wettkämpfen und an Meisterschaften des Schießsports
c) Förderung der sportlichen und allgemeinen Jugendarbeit
d) Förderung des Schützenbrauchtums

§ 3
Tätigkeitsgrundsätze und Gemeinnützigkeit
1. Der Verein ist selbstlos tätig. Er ist politisch, weltanschaulich und konfessionell neutral und tritt für die Bekämpfung des Dopings sowie für Maßnahmen ein, die den Gebrauch verbotenen leistungssteigernder Mittel unterbinden und erkennt die Rahmenrichtlinien des Deutschen Schützenbundes zur Bekämpfung des Dopings in der jeweiligen gültigen Fassung als verbindliche Grundlage für die Tätigkeit des Verein an.
2. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke
3. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
4. Die Mitteldürfen nur für die satzungsmäßigen Vereinszwecke verwendet werden.
5. Die Mitglieder erhalten keine Anteile am Überschuss und auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
6. Jede die Satzung ändernde Beschluss mit haushaltsrechtlichem Inhalt muss vor Einreichung beim Registergericht in Abschrift dem zuständigen Finanzamt vorgelegt werden. Erst wenn das Finanzamt die Unbedenklichkeit der Satzung bestätigt, darf die Einreichung beim Registergericht erfolgen.

§ 4
Mitgliedschaft
Der Verein hat:
1. Mitglieder unter 18 Jahren - nicht stimmberechtigte Mitglieder
2. Mitglieder über 18 Jahren - stimmberechtigte Mitglieder
3. Ehrenmitglieder - stimmberechtigte Mitglieder
Stimmberechtigtes Mitglied des Vereins kann jede volljährige Person auf persönlichen Antrag werden. Die Aufnahme erfolgt durch den geschäftsführenden Vorstand. Mit dem Eintritt ist das neue Mitglied an die Satzung und Beschlüsse gebunden. Aus organisatorischen Gründen kann für einen begrenzten Zeitraum ein Aufnahmestopp festgesetzt werden. Einen Rechtsanspruch auf Aufnahme in den Verein besteht nicht.
Durch seine Beitrittserklärung erkennt das Mitglied die Satzung, die Vorschriften des Deutschen Schützenbundes, des Niedersächsischen Sportschützenverbandes und des Kreisschützenverbandes sowie das Vereinsrecht des BGB an.
Das Mitglied verpflichtet sich das vom DSB, NSSV und Kreisschützenverband gesetzte Recht zu beachten und verpflichtet sich die Vereinsstrafgewalt des DSB im Rahmen seiner sich aus der Satzung und der Rechtsordnung ergebenden Zuständigkeit anzuerkennen.

§ 5
Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet
- durch Tod des Mitgliedes
- durch freiwilligen Austritt
- durch Ausschluss aus dem Verein
Das freiwillige Ausscheiden aus dem Verein hat durch schriftliche Erklärung an den Vereinsvorstand zu erfolgen. Der Austritt ist unter einer Frist von 3 Monate zum Schluss des Geschäftsjahres zulässig. Die Vereinsbeiträge sind für das Austrittsjahr in voller Höhe fällig. Bei Verfehlungen aus wichtigem Grund, kann das Mitglied mit sofortiger Wirkung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Über solch einen Ausschluss entscheidet der erweiterte Vorstand mit 2/3 seiner Stimmen.

§ 6
Beiträge
Der Begriff Beiträge beinhaltet:
a) Geldbeiträge
b) Umlagen für Vereinszwecke
c) Aufnahmegebühren

§ 7
Beitragswesen
1. Es besteht für alle Vereinsmitglieder Beitragspflicht. Für Schüler, Jugendliche, Junioren und Ehrenmitglieder können geringere Beiträge erhoben werden. Die und Art der Beiträge wird auf der Jahreshauptversammlung oder auf einer außerordentlichen Mitgliederversammlung festgesetzt. Eine beabsichtigte Beitragsänderung ist als Tagesordnungspunkt in die Tagesordnung aufzunehmen und durch Aushang oder Veröffentlichung in der Vereins-Presse bekanntzumachen.
2. Sollte ein Vereinsmitglied die fälligen Beiträge trotz dreimaliger Aufforderung nicht gezahlt  haben, so gilt sein Vereinsausschluss zum 31.12. des jeweiligen Jahres. Mahngebühren für  diese Aufforderungen werden erhoben. Die Forderung nach säumigen Beiträgen bleibt bestehen. Für Auszubildende, Wehrdienstleistende und ähnliche Fälle, kann auf Antrag der  Betroffenen für einen gewissen Zeitraum Beitragsfreiheit oder Beitragsermäßigung gewährt werden. Über beabsichtige oder beantragte Befreiung und Ermäßigung entscheidet der erweiterte Vorstand. In begründeten Ausnahmefällen kann der geschäftsführende Vorstand über Beitragsbefreiungen und Beitragsermäßigungen entscheiden. Die Vereinsbeiträge sind   auf die Vereinskonten zu den festgesetzten Terminen einzuzahlen.
3. Ist ein Vereinsmitglied länger als 3 Monate mit seiner Beitragsverpflichtung im Rückstand, so kann der geschäftsführende Vorstand den Ausschluss aus dem Verein beschließen.

§ 8
Ehrenmitgliedschaft
Ehrenmitglied kann werden, wer das 70. Lebensjahr vollendet hat und dabei mindestens 25 Jahre dem Verein angehört hat. Anrechnungszeiten in anderen Schützenvereinen können durch den geschäftsführenden Vorstand anerkannt werden. In besonders gelagerten Fällen kann der Vorstand oder die Jahreshauptversammlung ein Mitglied zum Ehrenmitglied ernennen.
Ausscheidende 1. Vorsitzende können durch die Mitgliederversammlung zu Ehrenvorsitzenden ernannt werden.

§ 9
Vereinsorgane
1. Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand
b) der erweiterte Vorstand
c) die Mitgliederversammlung

Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende und 2. Vorsitzende, jeweils allein. Im Innenverhältnis jedoch ist der stellvertretende Vorsitzende verpflichtet, nur dann von seiner Vertretungsbefugnis Gebrauch zu machen, wenn der 1. Vorsitende verhindert ist.

2.  Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:
a)  dem 1. Vorsitzenden
b)  dem 2. Vorsitzenden
c)  dem Schatzmeister
d)  dem Schriftführer
e)  dem 1. Schießsportleiter
3.  Der erweiterte Vorstand besteht aus:
a)  dem geschäftsführenden Vorstand
b)  dem 2. Schießsportleiter
c)  dem Jugendwart
d)  der Damenleiterin, soweit diese bestellt ist

Der Vorstand ist auf der jeweiligen Jahreshauptversammlung (möglichst im Januar) oder auf eine außerordentlichen Mitgliederversammlung zu wählen. Wählbar ist jedes Mitglied, dass das 18. Lebensjahr vollendet hat. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Der Vorstand bleibt jeweils bis zur erfolgten Neuwahl eines Vorsitzenden im Amt. Wiederwahl ist möglich.
Es ist folgender Wahlrhythmus einzuhalten:
In Jahren mit gerader Jahreszahl werden gewählt: 1. Vorsitzender, Kassenwart und erweiterter Vorstand.
In Jahren mit ungerader Jahreszahl werden gewählt: 2 Vorsitzender, Schriftführer und Schießsportleiter.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder anwesend sind, wobei Beschlüsse mit einfacher Mehrheit gefasst werden, bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters.

§ 10
Wahlen
Die Wahlen können in geheimer (schriftlich) oder offener (Handzeichen) Abstimmung erfolgen. Es muss geheim abgestimmt werden, wenn ein Vereinsmitglied dieses beantragt. Für die Durchführung der Wahl des Vorsitzenden ist ein Wahlleiter zu benennen und zu wählen. Ebenso mindestens zwei Stimmauszähler zu benennen und zu wählen. Der noch amtierende Schriftführer nimmt an der Stimmenauszählung teil und führt darüber Protokoll.
Die weitere Durchführung der Wahl übernimmt der neu gewählte Vorsitzende.
Nichtanwesende Vereinsmitglieder können nur in den Vorstand gewählt werden, wenn triftige Gründe vorliegen (z.B. Krankheit, längere Reise). Das nicht anwesende Mitglied hat sein Einverständnis zur Kandidatur und zur Annahme der Wahl schriftlich vor der Durchführung der Wahl anzuzeigen.

§ 11
Kassenprüfung
Auf der Jahreshauptversammlung sind Kassenprüfer zu wählen. Sie dürfen nicht dem Gesamtvorstand angehören. Es ist so zu verfahren, dass immer zwei Kassenprüfer im Amt sind. Sie haben den Kassenprüfbericht auf der Jahreshauptversammlung abzugeben. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist möglich.

§ 12
Mitgliederversammlungen / Jahreshauptversammlung
Zur Jahreshauptversammlung, zu außerordentlichen Mitgliederversammlungen und zu Mitgliederversammlungen beruft der Vorsitzende mit einer Frist von 14 Tagen ein. Sie sind durch Aushang und/oder durch Bekanntmachung in der Presse bekannt zugeben. Der Vorsitzende stellt die Tagesordnung fest und leitet die Versammlungen. Im Verhinderungsfall leitet der Stellvertreter die Versammlung.
Die Jahreshauptversammlung ist zuständig für:
a) Entlastung des Vorstandes
b) Wahl des Vorstandes
c) Wahl der Kassenprüfer
d) Festsetzung der Vereinsbeiträge
e) Ernennungen zu Ehrenvorsitzenden
f) Satzungsänderungen
g) Auflösung des Vereins
Die Mitgliederversammlungen finden nach Bedarf statt. Dabei ist die Jahreshauptversammlung zwingend vorgegeben und hat möglichst im 1. Quartal eines Jahres stattzufinden. Zu den in der Tagesordnung aufgeführten Tagesordnungspunkten können Anfragen und Anträge gestellt werden. Zu Dringlichkeitsanträgen ist eine Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
Auf der Jahreshauptversammlung sind die Jahresberichte – Bericht des Vorsitzenden, des Kassierers und Prüfbericht der Kassenprüfer den Vereinsmitgliedern bekanntzugeben. Für den Vorstand ist Entlastung zu beantragen.
Bei den Versammlungen ist durch den Schriftführer Protokoll zu führen. Die Protokolle sind auf der nächsten Versammlung zu verlesen oder schriftlich vorzulegen und von der Mitgliederversammlung zu bestätigen.
Auf Verlangen von einem Drittel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder muss der Vorsitzende zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung einladen. Dieser Antrag muss schriftlich – unter Angabe des Grundes – gestellt und beim Vorsitzenden eingereicht werden. Binnen eines Monats nach Beantragung und Zustellung hat dann die außerordentliche Mitgliederversammlung zu erfolgen. Der Vorsitzende, hat unter Angabe der Tagesordnung, einzuladen.
Die Mitgliederversammlung beschließt mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen (außer bei Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins). Stimmenenthaltungen sind ungültig.

§ 13
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 14
Satzungsänderungen
Anträge auf Satzungsänderungen müssen in der Einladung zur Kenntnis gebracht werden. Die Einladungsfrist beträgt mindestens eine Woche. Sie können nur auf der Jahreshauptversammlung oder auf einer außerordentlichen Hauptversammlung vorgenommen werden.
Bei Anträgen auf Satzungsänderungen durch Vereinsmitglieder, sind diese Anträge schriftlich einen Monat vor Beginn der Jahreshauptversammlung oder einer außerordentlichen Hauptversammlung dem Vorsitzenden einzureichen.
Diese Anträge müssen mindestens einem Drittel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder beantragt und unterschrieben sein. Der Vorsitzende hat unter Angabe des Tagesordnungspunktes – mindestens zwei Wochen vor Beginn der Versammlung einzuladen.
Beschlüsse über Satzungsänderungen müssen mit ¾ - Stimmenmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Stimmenenthaltungen sind werden als ungültige Stimme gezählt.

§ 15
Auflösung des Vereins
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes, fällt das nach Abdeckung aller Verbindlichkeiten vorhandene Vermögen an den Kreisschützenverband Göttingen e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für die in in dieser Satzung ( § 3 ) genannten Ziele zu verwenden hat.
Die Auflösung oder Aufhebung des Vereins kann nur auf einer Jahreshauptversammlung oder einer außerordentlichen Hauptversammlung mit einer ¾ - Stimmenmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen entschieden werden. Stimmenenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Bis zur rechtsfähigen Auflösung des Vereins bleiben der amtierende geschäftsführende Vorstand im Amt.

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Schützenhaus am Drakenberg in Roringen
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